Satzung AvenirTiers Monde e.V.
§ 1 (Name, Sitz)
- Der Verein führt den Namen Avenir Tiers Monde.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“
- Der Sitz des Vereins ist Martin-Luther-str. 13, 10777 Berlin.
§ 2 (Zweck)
- Zweck des Vereins ist:
- Die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere im Bereich Bildung (formal, in- und non-formal), Gesundheitspflege, Hygiene und Umwelt
- Die Förderung der aktiven Bürgerschaft, insbesondere der Jugendlichen
- Förderung der Ausbildungsmöglichkeiten und dadurch die Verbesserung der Arbeitsmöglichkeiten
- Die Förderung des Aufbauens der Infrastruktur wie Schulen und Verkehrsinfrastruktur insbesondere in Kamerun.
- Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben
- Unterhaltung von Beratungsstellen
- Teilnahme an internationalen Foren und Aktionen
- Vermittlung zwischen kreativen Gruppen in Deutschland und Kamerun
- Organisation und Durchführung gemeinsamer deutsch-kamerunischer Projekte z.B. Kulturelle Maßnahmen, Ausstellungen, Lesungen Informationsveranstaltungen
- Die Verschaffung eines Einblicks in die Geschichte die Kultur und das Leben der
Menschen insbesondere der in Kamerun
- Der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 (Mitgliedschaft)
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden (gegebenenfalls auch juristische Personen).
- Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
- Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge (Geldbeiträge) zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 4 (Vorstand)
- Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
- Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 5 (Mitgliedsversammlung)
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Fall seiner Verhinderung der 2.Vositzende. Sollten die beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 6 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung der Entwicklungszusammenarbeit oder Bildung.
Berlin, 26 November 2011